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Aktuelles

| Insolvenzrecht

Höhe des Insolvenzgeldes bei sittenwidrigem Lohn

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SG Mainz, Aktenzeichen:S 15 AL 101/14

Das SG Mainz hat entschieden, dass ein Arbeitsnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hatte, nach der Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Grundlage des tariflichen Lohnes verlangen kann.

| Gesellschaftsrecht

Beitragsbescheide von Industrie- und Handelskammern teilweise rechtswidrig

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Das OVG Lüneburg hat mit drei Urteilen entschieden, dass die Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig zum Teil rechtswidrig sind.

OVG Lüneburg, Aktenzeichen: 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17

| Insolvenzrecht

ILKO Lebensmittelhandel GmbH: Rechtsanwalt Andreas Romey übernimmt vorläufige Insolvenzverwaltung

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Mit Beschluss des AG Neumünster (AZ:  93 IN 45/18) vom 10.09.2018 ist das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ILKO Lebensmittelhandel GmbH angeordnet worden. Rechtsanwalt Andreas Romey ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die ILKO Lebensmittelhandel GmbH ist Großhändler für Lebensmittel im Bereich der Wurstwarenherstellung. Mit weiteren Beschluss des AG Neumünster vom 10.09.2018 (AZ.: 93 IN 44/18) ist über das Vermögen der Muttergesellschaft der ILKO, der Duck GmbH,  ebenfalls das Insolvenzeröffnunngsverfahren angeordnet worden.

| Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle III

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Grundsatz: Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt

Anders nur, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und ein Abwarten den Gläubigern zumutbar ist,

| Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle IV

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In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen.

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit nicht rein stichtagsbezogen verstehen.

| Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle II

Vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellter, auf Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruhender Liquiditätsstatus kann seitens des Geschäftsführers nicht mit pauschaler Behauptung nicht ordnungsgemäßer Buchhaltung bestritten werden.

| Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle I

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Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (so. Passiva II) einzubeziehen (BGH, Urt. V. 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381).

 Klage eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gem. § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von 4,7 Mio. € wegen verbotener Auszahlungen im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 08.01.2009. 

| Wirtschaftsstrafrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit für strafrechtliche Zwecke

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Feststellung der Zahlungsunfähigkeit für strafrechtliche Zwecke (BGH, Beschl. v. 12. 4. 2018 – 5 StR 538/17, ZInsO 2018, 1410) 


1. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt i.d.R. durch die betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellu

ng der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraussetzt; Zahlungsunfähigkeit kann überdies auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden.

| Insolvenzrecht

Insolvenzverfahren der WH PetProducts GmbH: Sanierung mittels Insolvenzplan gelungen

Insolvenzverwalter Andreas Romey:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WH PetProducts GmbH (AG Nordhorn AZ: 7 IN 4/17) haben die Insolvenzgläubiger dem Insolvenzplan vom 10.01.2018 mit Änderungen vom 02.05.2018 zugestimmt. Das Verfahren kann nunmehr in Kürze aufgehoben werden.

| Compliance

Public Viewing zur Fußball - Für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland

Für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland hat das  Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum der Kommunen erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die erst nach 20 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2018 gelten.

Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung.