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Aktuelles

Erleichterungen bei Kurzarbeit: So kann Kurzarbeit negative wirtschaftliche Folgen für Arbeitgeber und Belegschaft abfedern, wenn die Arbeit beispielsweise wegen Pandemie-bedingter Lieferengpässe reduziert werden muss.

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Kurzarbeit ist eine Maßnahme bei vorübergehendem Arbeitsmangel, die auch in Zeiten des Coronavirus helfen kann. Aktuell werden angesichts der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die rechtlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert. Die Bundesregierung verbessert außerdem die Konditionen für Kurzarbeit. Ein entsprechendes Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 10.03.2020) soll im Eilverfahren in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und steht im Bundestag für Freitag, den 13. März 2020 auf der Tagesordnung.

Weitere Verbesserungen für die Kurzarbeit können danach bis Ende 2021 flexibel und kurzfristig durch eine Verordnung eingeführt werden. Davon wird die Bundesregierung wohl in Kürze Gebrauch machen wie der Presse zu entnehmen ist. Nähere Angaben folgen, sobald das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sich dazu äußert.

Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für den Betrieb oder für einzelne abgeschlossene Betriebseinheiten temporär abgesenkt. Ein typischer Fall ist Arbeitsausfall wegen Auftragsmangels bei schlechter Konjunktur. Auch die aktuell berichteten Auftrags- und Lieferengpässe wegen der Corona-Pandemie können dazu führen, dass die Arbeit in Betrieben nicht vollständig geleistet werden kann und zum Beispiel die Produktion eingeschränkt werden muss. Die Agentur für Arbeit hat bereits bekannt gegeben, dass dann Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist (Pressemitteilung vom 28.02.2020). Auch wenn durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden, nimmt die Agentur für Arbeit ein unabwendbares Ereignis als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld an. Das Gesetz reagiert explizit auf die aktuelle Corona-Pandemie: Eine Kurzarbeit notwendig machende krisenhafte Situation kann sich laut Gesetzesbegründung vom 10.03.2020 im Extremfall unmittelbar aus einer hohen Zahl an Erkrankungen oder Quarantänefälle unter den Beschäftigten ergeben. Als mittelbare Folge werden die Absage verschiedener Messen und Großveranstaltungen und das Abreißen von Lieferketten infolge der Corona-Pandemie ausdrücklich genannt.

Führt der Arbeitgeber wirksam Kurzarbeit ein, werden dadurch Arbeitszeit und Vergütung der Belegschaft gesenkt. Einige arbeitsrechtliche Vorgaben sind im Vorfeld zu beachten, z.B. die rechtzeitige Einbindung des Betriebsrats.

Unternehmen erhalten für Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung von der Bundesagentur für Arbeit: Für bis zu zwölf Monate kann auf Antrag des Arbeitgebers Kurzarbeitergeld bewilligt werden. Betriebe, die beabsichtigen, aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie Kurzarbeitergeld zu beantragen, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt wie bisher je nach den persönlichen Umständen der Arbeitnehmenden 60 bzw. 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (dies ist der Höhe nach unverändert). Neu ist, dass die Sozialabgaben für die ausgefallene Arbeitszeit den Arbeitgebern zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeitszeit zur Weiterbildung nach bestimmten Voraussetzungen genutzt wird. Durch Verordnung kann vorübergehend sogar eine Erstattung der Sozialabgaben zu 100% und ohne Anknüpfung an Weiterbildung vorgesehen werden. Eine weitere Erleichterung für Betriebe: Ihnen kann künftig auch dann Kurzarbeitergeld bewilligt werden, wenn auf der Basis einer Rechtsverordnung das Quorum der vom Arbeitsausfall  Betroffen auf „nur“ 10 Prozent der Belegschaft herabgesetzt wird (bisher muss es mindestens ein Drittel der Belegschaft sein). Auch Leiharbeitsfirmen sollen im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage antragsberechtigt sein, so dass auch dort tätige Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld bekommen können, wenn eine Verordnung dies vorsieht (künftiger § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG). Es bleibt abzuwarten, welche Erleichterungen eine Rechtsverordnung demnächst bringen wird. 

Andrea Caspary-Hunke, Rechtsanwältin, Berlin, caspary@rni-legal

Note: Diese Info dient als kurze Einführung ausgewählter Fragen zu dem Thema. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung.