Feststellung der Zahlungsunfähigkeit für strafrechtliche Zwecke (BGH, Beschl. v. 12. 4. 2018 – 5 StR 538/17, ZInsO 2018, 1410)
1. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt i.d.R. durch die betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellu
ng der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraussetzt; Zahlungsunfähigkeit kann überdies auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden.
2. Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist bei Anwendung der betriebswirtschaftlichen Methode zusätzlich eine Prognose dahin gehend erforderlich, ob innerhalb einer Dreiwochenfrist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist.