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Aktuelles

07.08.2018 | Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle I

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Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (so. Passiva II) einzubeziehen (BGH, Urt. V. 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381).

 Klage eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gem. § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von 4,7 Mio. € wegen verbotener Auszahlungen im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 08.01.2009. 

Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht, weil die Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan, der Liquiditätsstatus des Insolvenzverwalters nach den Buchführungsunterlagen durch den Geschäftsführer bestritten und, weil nicht jede einzelne Position durch Insolvenzverwalter mit jeweils dazugehöriger Rechnung und Zahlungseinstellung dargelegt wurde.

Aufhebung und Zurückweisung durch den BGH wegen überzogener Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit durch den Insolvenzverwalter.