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Aktuelles

07.08.2018 | Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle II

Vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellter, auf Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruhender Liquiditätsstatus kann seitens des Geschäftsführers nicht mit pauschaler Behauptung nicht ordnungsgemäßer Buchhaltung bestritten werden.

Ein verantwortlicher Geschäftsführer hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Status eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen

Im Verhältnis zum Geschäftsführer kann die Gesellschaft – und damit auch der Insolvenzverwalter – davon ausgehen, dass die Bücher ein richtiges und vollständiges Bild von allen Geschäftsvorfällen vermitteln, die im Betrieb angefallen sind.

Verpflichtung des GF zum substantiierten Bestreiten (vgl. BGH, Urt. V. 19.01.2016 – II ZR 61/15; ZInsO 2016, 707 Rn. 25).