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Aktuelles

23.08.2018 | Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle III

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Grundsatz: Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt

Anders nur, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und ein Abwarten den Gläubigern zumutbar ist,

Die Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10% zurückzuführen. Die Beurteilung erfolgt allein anhand objektiver Umstände.