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Aktuelles

23.08.2018 | Insolvenzrecht

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle IV

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In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen.

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit nicht rein stichtagsbezogen verstehen.

Die Einbeziehung der im Dreiwochenzeitraum anfallenden weiteren Verbindlichkeiten führt zu keinen Abgrenzungsproblemen gegenüber der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO.

Eine Liquiditätslücke besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit noch nicht, sondern wird unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs voraussichtlich (erst künftig) eintreten.